Elektronischer Rechtsverkehr: aktive Nutzungspflicht seit 01.01.2022
erschienen im KammerReport 1-2022 | 10.03.2022
Seit dem 1.1.2022 müssen professionelle Einreicher wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Behörden Dokumente in elektronischer Form an Gerichte übermitteln. Die BRAK hat eine Reihe unterstützender Materialien dazu veröffentlicht.
Sämtliche Prozessordnungen sehen seit dem 1.1.2022 vor, dass Dokumente in elektronischer Form an Gerichte zu übermitteln sind. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 130d ZPO n. F., § 32d StPO n. F., § 55d VwGO n. F., § 46g ArbGG n. F., § 52d FGO n. F., § 65d SGG n. F.; eine Ausnahme bildet nur das BVerfGG. Eine Einreichung auf dem bisherigen Weg per Post bzw. Fax ist nur noch als Ersatzeinreichung im Falle technischer Störungen möglich. Ergänzende Regelungen zu den formalen Anforderungen an elektronische Dokumente enthalten die Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und die dazu ergangene Bekanntmachung (ERVB 2022).
Die BRAK hat hierzu eine Reihe von Materialien bereitgestellt, um den Einstieg für Kolleginnen und Kollegen zu erleichtern, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bislang im Kanzleialltag noch nicht genutzt haben. Hierzu zählen u. a. die Serie „Erste Schritte“ im beA-Newsletter sowie Checklisten und FAQ zur Vorbereitung. Umfangreiche Informationen und Anleitungen zur Nutzung der beA-Webanwendung sind zudem in der beA-Anwenderhilfe und im beA-Supportportal gesammelt, zu diesen können Sie unter den folgenden Links gelangen
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