Elektronische Zwangsvollstreckung – wie geht das? *

erschienen im KammerReport 3-2022 | 20.09.2022

Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gilt für Anwältinnen und Anwälte seit dem 1.1.2022 gem. § 753 V i. V. m. § 130d ZPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Daher stellt sich die Frage, wie die verschiedenen Dokumente, die bei der Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Rolle spielen, einzureichen sind. Die BRAK hat gemeinsam mit dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e. V. (DGVB) einen Katalog erarbeitet, der Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Zwangsvollstreckung gibt. Sie werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

Wie reicht man Vollstreckungsaufträge ein?

Vollstreckungsaufträge müssen gem. § 753a ZPO i. V. m. § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Für Anwältinnen und Anwälte bedeutet dies in erster Linie eine Einreichung per beA (vgl. § 130a IV Nr. 2 ZPO, § 4 I Nr. 1 ERVV).

Gerichtsvollzieher nehmen ebenfalls am elektronischen Rechtsverkehr teil. Sie können entweder direkt adressiert werden oder über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts. Einige Amtsgerichte haben spezielle Postfächer für ihre Gerichtsvollzieherverteilerstellen eingerichtet, die, falls vorhanden, hierfür genutzt werden sollten.

Fristwahrende Schriftsätze und Eilt-Anträge sollten telefonisch angekündigt werden, um deren rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen.

Wie legt man den Vollstreckungstitel vor?

§ 754 ZPO verlangt, dass dieser dem Gerichtsvollzieher – zusammen mit dem Vollstreckungsauftrag – in der vollstreckbaren Ausfertigung übergeben wird. Der Titel ist also weiterhin in Papierform einzureichen.

In diesen Fällen entsteht ein zweigeteiltes Verfahren (Hybridverfahren). Dem elektronischen Antrag muss der Titel im Original postalisch nachgesandt werden, am besten mit dem Hinweis, dass bereits ein elektronischer Vollstreckungsantrag vorliegt, und unter Angabe des Datums des Antrags. Die Gerichtsvollzieher bitten darum, in solchen Fällen den Antrag nicht erneut postalisch einzusenden. In nicht eilbedürftigen Fällen empfiehlt es sich, abzuwarten, bis das Gericht die Vorlage des Titels im Original verlangt, und erst dann den Titel unter Angabe des Aktenzeichens zu übersenden; das erleichtert dem Gericht die Zuordnung der Titel.

Ein derartiger Medienbruch ist unbefriedigend und führt zu Verzögerungen, die an sich unnötig wären. Dem Gesetzgeber ist das Problem bekannt, BRAK und Deutscher Gerichtsvollzieherbund haben mehrfach darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zur Vorlage von Originalen gerade im Zwangsvollstreckungsrecht angepasst werden müssen. Leider ist dies bislang nicht erfolgt. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist derzeit in der Diskussion. BRAK und DGVB werden sich für eine schnelle Umsetzung einsetzen.

Ein rein elektronisches Verfahren gilt nach § 754a ZPO sowie nach § 829a ZPO für Vollstreckungsbescheide, deren fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderung und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt. In diesen Fällen ist der Vollstreckungsbescheid samt Zustellungsbescheinigung einzuscannen und als elektronisches Dokument vorzulegen (§ 754a I Nr. 3 ZPO). Zusätzlich muss der Gläubiger nach § 754a I Nr. 4 ZPO versichern, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und dass die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, kann er die Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original und/oder Nachweise zu den übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen verlangen (§ 754a II ZPO).

Wie reicht man Anlagen ein?

Anlagen sind als PDF einzureichen. Insofern gilt nichts anderes als auch ansonsten im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, d. h., die Vorgaben von § 130a ZPO und der ERVV sind zu beachten.

Eine Ausnahme bilden hier, wie bereits erwähnt, die Vollstreckungstitel, die nicht unter §§ 754a, 829a ZPO fallen und zwingend im Original nachzureichen sind.

*) Erstveröffentlichung im BRAK-Magazin Heft 2/2022

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