Einreichung der Fortbildungsnachweise gem. § 15 FAO
erschienen im KammerReport 03-2026 / 25.06.2026
Sehr geehrte Fachanwältinnen,
sehr geehrte Fachanwälte,
das Jahr 2026 ist bereits zur Hälfte geschafft, und auch in diesem Jahr müssen Sie wieder Ihre Fortbildungsnachweise gem. § 15 FAO einreichen. Damit dieser Prozess so reibungslos wie möglich verläuft, möchte die Rechtsanwaltskammer Hamm eine Bitte an Sie richten:
Reichen Sie Ihre Nachweise gern zeitnah ein!
Sobald Sie Ihrer Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO im Umfang von 15 Zeitstunden nachgekommen sind, können Sie gerne Ihre Teilnahmebescheinigungen einreichen. Sie müssen nicht bis zum Jahresende warten.
Die Erfahrung zeigt, dass gegen Jahresende eine erhebliche Häufung eintritt, die zu längeren Bearbeitungszeiten führt – das möchten wir gemeinsam mit Ihnen vermeiden. Durch die gleichmäßige Verteilung über das Jahr können wir Ihre Nachweise sorgfältiger und schneller prüfen. Sie erhalten dann zeitnah Gewissheit bzw. wissen rechtzeitig, ob noch Fortbildungsstunden fehlen.
Haben Sie Fragen zur Einreichung oder zu Ihren Fortbildungspflichten? Unsere Geschäftsstelle steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Ihre Rechtsanwaltskammer Hamm
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