Achtung Berufsrechtsverstoß: beA erstregistrieren!
erschienen im KammerReport 5-2020 | 16.12.2020
Bereits seit dem 01.01.2018 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gem. § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zumindest passiv zu nutzen. Dies bedeutet, dass sie die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten, die Erstregistrierung durchlaufen sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen müssen. Geschieht dies nicht, verhält sich der Rechtsanwalt berufsrechtswidrig. Er setzt sich, sollte Eingangspost unbemerkt bleiben, zudem einem erheblichen zivilrechtlichen Haftungsrisiko aus, denn jedes von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete beA ist, auch wenn der Rechtsanwalt es selbst noch nicht installiert und sich erstregistriert hat, unmittelbar empfangsbereit.
Eine aktuelle Auswertung der Bundesrechtsanwaltskammer ergibt, dass im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Stichtag 29.10.2020 nur insgesamt 75 % aller Postfächer erstregistriert waren. Bei den Syndikusrechtsanwälten liegt die Erstregistrierungsquote sogar nur bei 49 %.
Wir appellieren deshalb nochmals dringend an alle Kolleginnen und Kollegen, die dies bislang versäumt haben, umgehend die Erstregistrierung vorzunehmen. Die Rechts-anwaltskammer ist gehalten, nicht-aktivierte Postfächer aus dem System zu ermitteln und gegen die Postfachinhaber Aufsichtsverfahren einzuleiten. Dies wird in Kürze geschehen. Rügebescheide werden mit einer Gebühr in Höhe von 150,00 Euro belegt sein. Das Anwaltsgericht Nürnberg hat einen Verstoß gegen § 31a Abs. 6 BRAO sogar mit einer Geldbuße von 3.000 Euro geahndet.
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